Die Asylunterkünfte schießen wie Pilze aus dem Boden. Manchmal hofft noch einer auf eine evtl. nicht zu erteilende Baugenehmigung, so bspw. derzeit in Chemnitz-Einsiedel.
Doch diese Hoffnung ist vergebens — das Baugesetzbuch wurde im Sommer für Asylunterkünfte durch drei neue Absätze in § 246 BauGB handstreichartig praktisch außer Kraft gesetzt.
Die Zulässigkeit von Bauvorhaben wird normalerweise in drei Kategorien nach unterschiedlichen Voraussetzungen geprüft:
§ 34 BauGB regelt Bauvorhaben (also Neubauten, Umbauten und Nutzungsänderungen) im Innenbereich, also in Normaldeutsch: zwischen lauter anderen Häusern. Hier gilt normalerweise, daß sich ein Vorhaben nach Nutzung, Bauweise und Größe ungefähr in die Umgebung einfügen muß. Das heißt:
Zwischen Einfamilienhäuser kann kein Hochhaus gesetzt werden, und in ein reines Wohngebiet keine Fabrik – und bisher auch kein Asylbewerberheim. Doch diese Vorschrift wurde für Asylbewerberunterkünfte schlicht und einfach außer Kraft gesetzt. Änderung und Umbau eines Gebäudes zum Asylbewerberheim sind im Innenbereich neuerdings immer zulässig.
In § 35 BauGB ist der Fall geregelt, daß jemand außerhalb geschlossener Bebauung etwas errichten oder umnutzen will. Hier sind die Vorgaben wesentlich strenger, und die Zulässigkeit ist quasi die Ausnahme – denn Landschaft und Natur sollen nicht durch immer mehr Zersiedlung zerstört werden. Auch hier gelten neuerdings für Asylheime andere Regeln, nämlich praktisch keine mehr.
Sofern ein Bebauungsplan existiert (was nicht die Regel ist), gilt auch dieser in Zukunft nicht mehr uneingeschränkt: Asylunterkünfte sind jetzt sogar in Gewerbegebieten erlaubt.
Der Staat schreckt also nicht nur davor zurück, das Grundgesetz praktisch zu ignorieren (Art. 16a GG), sondern macht auch die anderen Gesetze passend – Gesetze, die ursprünglich einmal den Interessen der Bevölkerung dienen sollten, dienen jetzt der Asylindustrie.