Einsiedel-kleinDie Asy­lun­terkün­fte schießen wie Pilze aus dem Boden. Manch­mal hofft noch ein­er auf eine evtl. nicht zu erteilende Bau­genehmi­gung, so bspw. derzeit in Chemnitz-Einsiedel.

Doch diese Hoff­nung ist vergebens — das Bauge­set­zbuch wurde im Som­mer für Asy­lun­terkün­fte durch drei neue Absätze in § 246 BauGB hand­stre­ichar­tig prak­tisch außer Kraft gesetzt.

Die Zuläs­sigkeit von Bau­vorhaben wird nor­maler­weise in drei Kat­e­gorien nach unter­schiedlichen Voraus­set­zun­gen geprüft:

§ 34 BauGB regelt Bau­vorhaben (also Neubaut­en, Umbaut­en und Nutzungsän­derun­gen) im Innen­bere­ich, also in Normaldeutsch: zwis­chen lauter anderen Häusern. Hier gilt nor­maler­weise, daß sich ein Vorhaben nach Nutzung, Bauweise und Größe unge­fähr in die Umge­bung ein­fü­gen muß. Das heißt: 

Zwis­chen Ein­fam­i­lien­häuser kann kein Hochhaus geset­zt wer­den, und in ein reines Wohnge­bi­et keine Fab­rik – und bish­er auch kein Asyl­be­wer­ber­heim. Doch diese Vorschrift wurde für Asyl­be­wer­berun­terkün­fte schlicht und ein­fach außer Kraft geset­zt. Änderung und Umbau eines Gebäudes zum Asyl­be­wer­ber­heim sind im Innen­bere­ich neuerd­ings immer zulässig.

In § 35 BauGB ist der Fall geregelt, daß jemand außer­halb geschlossen­er Bebau­ung etwas erricht­en oder umnutzen will. Hier sind die Vor­gaben wesentlich strenger, und die Zuläs­sigkeit ist qua­si die Aus­nahme – denn Land­schaft und Natur sollen nicht durch immer mehr Zer­sied­lung zer­stört wer­den. Auch hier gel­ten neuerd­ings für Asyl­heime andere Regeln, näm­lich prak­tisch keine mehr.

Sofern ein Bebau­ungs­plan existiert (was nicht die Regel ist), gilt auch dieser in Zukun­ft nicht mehr uneingeschränkt: Asy­lun­terkün­fte sind jet­zt sog­ar in Gewer­bege­bi­eten erlaubt.

Der Staat schreckt also nicht nur davor zurück, das Grundge­setz prak­tisch zu ignori­eren (Art. 16a GG), son­dern macht auch die anderen Geset­ze passend – Geset­ze, die ursprünglich ein­mal den Inter­essen der Bevölkerung dienen soll­ten, dienen jet­zt der Asylindustrie.